Was geschah am 26.04 ?
2016: Brennender Sattelaufleger A2 - Unterstützung FF Wiener Neudorf Bild

2015: J. Straussgasse - Schlange in Haus

2014: VERHALTEN IM BRANDFALL Bild

2013: TUS Täuschungsalarm Du Pont Werk 1

2013: Fahrzeugbrandübung der Feuerwehrjugend Bild

2013: Wassergebrechen Pumpstation Neudorferstraße

2011: TUS-Alarm Fa. TNT Logistik Austria, Industriestrasse

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Verbrennen von Abfällen, Sonnwendfeuer, Grill- u. LAGERFEUER
Erlaubt oder verboten ?

 

Aus gegebenem Anlass und weil die Grillsaison naht, erinnert die Feuerwehr an einige Vorschriften über das Verbrennen im Freien, die sich aus folgenden Gesetzen und Verordnungen ergeben:

  • Bundesluftreinhaltegesetz

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002155

  • Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000728

  • Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000517

  • NÖ Feuerwehrgesetz (§9)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001094

  • ABGB § 364

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307

Verbrennen von Abfällen
Das Verbrennen  j e g l i c h e r Abfälle  ist lt. Bundesluftreinhaltegesetz verboten!
Dazu zählen auch pflanzliche Abfälle (Gartenabfälle) wie Laub, Grasschnitt etc. !
Pflanzliche Abfälle sind gemäß „Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw. der Kompostierung zuzuführen.
Bei bestimmten Krankheiten oder Schädlingsbefall gibt es Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Diese werden in der „Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien“ taxativ angeführt.
Übrigens: Es geht hier nicht um den Brandschutz sondern um die Luftverschmutzung!

Sonnwendfeuer und Johannesfeuer
Sonnwendfeuer sind heuer zwischen dem 19. und 21. Juni, Johannesfeuer am 24. Juni erlaubt.

Grill- und Lagerfeuer
sind grundsätzlich erlaubt, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen:

  • Auf Grund der derzeit in Kraft befindlichen Waldbrandverordnung ist bis 31. Oktober 2020 jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Lager- oder Grillfeuers, im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (das sind alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.), verboten !
  • Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen.
  • Lager- und Grillfeuer dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt werden. Keinesfalls dürfen Abfälle dabei mitverbrannt werden!
  • Eine geeignete Aufsichtsperson ist erforderlich. Diese darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind
  • Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass das Feuer nicht auf andere Grundstücke, Lagerungen oder Bauwerke übergreifen kann.
  • Löschgeräte müssen bereitgehalten werden (Wassereimer, betriebsbereiter Gartenschlauch, Feuerlöscher etc.)

Was Sie noch beachten sollten:

  • Es ist darauf zu achten, dass den Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht beträchtliche Unannehmlichkeiten bereitet werden (§ 364 ABGB nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch). Im dicht verbauten Wohngebiet sind daher Elektro- oder Gasgriller vorzuziehen, wenn eine rauchfreie Feuerführung nicht möglich ist.
  • Entsorgen Sie die (vermeintlich) erloschene Holzkohlenasche immer in einem  n i c h t  brennbaren Behälter (z. B. Blechkübel) und löschen Sie die Asche sicherheitshalber mit Wasser ab! Aufkommender Wind kann eventuell verborgene Glut leicht wieder anfachen und gefährlichen Funkenfug verursachen.

In den vergangenen Jahren waren allein in Guntramsdorf mehrere Feuerwehreinsätze (u. a. auch ein Wohnhausbrand!) auf unsachgemäß entsorgte Grillkohle zurückzuführen !

  • An sich besteht  k e i n e  Verpflichtung, ein Grill- oder Lagerfeuer zu melden. Um aber unnötige Alarmierungen der Feuerwehr (z. B. durch vorbeifahrende Autofahrer) zu vermeiden, empfiehlt die Feuerwehr, Grill- oder Lagerfeuer, die man insbesondere bei Dunkelheit meist von weitem sehen kann, bei der Feuerwehr zu melden. Am besten rufen Sie ein, zwei Stunden oder unmittelbar vor Beginn des Feuers die Bezirksalarmzentrale Mödling an (02236 / 41510).