Was geschah am 29.03 ?
2020: Türöffnung/Person in Wohnung gestürzt Tannengasse

2018: Zementmilch im Keller Eichkogelstraße

2018: Wassergebrechen im Keller Eichkogelstraße

2013: verschobene Baugrubenabdeckung Kammeringstraße

2011: TUS Fehlalarm Du Pont Werk 1

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Skylaternen/Himmelslaternen

 

Gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) ist das In-Verkehr-Bringen von Himmelslaternen – oft auch als Wunschlaternen, Skylaternen oder Glücksballone bezeichnet – verboten!


In einer Presseaussendung des BMASK wird u. a. darauf hingewiesen, dass mit diesen Mini-Heißluftballonen eine offene Flamme - gänzlich ungesteuert - auf die Reise geschickt wird, was wegen der großen Flughöhen und Reichweiten eine massive Brandgefahr darstellt. Wunschlaternen können beim Aufstieg z. B. an Gebäuden und Dachvorsprüngen hängenbleiben und einen Brand auslösen, durch plötzliche Windstöße im Flug Feuer fangen und abstürzen oder auch nach der Landung - wenn der Brenner nicht völlig erloschen ist oder nachglüht - noch einen Wald- oder Flurbrand verursachen. Zudem führen Wunschlaternen vor allem bei den beliebten Massenstarts zu einer Gefährdung des bodennahen Flugverkehrs und können beim Niedersinken auf Straßen den Autoverkehr irritieren. Die bei den meisten Wunschlaternen vorhandenen Metalldrähte stellen, wenn sie ins Viehfutter gelangen, zudem auch eine beträchtliche Gefahr für Nutztiere dar, macht das Konsumentenschutzministerium auf die erheblichen Gefahren von Wunschlaternen aufmerksam.



Aktualisiert: 03.03.2021