LAGERUNG VON BRANDGEFÄHRLICHEN MATERIALIEN Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien (1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn (3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen. Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken (1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfungwesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
Aktualisiert: 03.03.2021 |