Was geschah am 29.03 ?
2020: Türöffnung/Person in Wohnung gestürzt Tannengasse

2018: Wassergebrechen im Keller Eichkogelstraße

2018: Zementmilch im Keller Eichkogelstraße

2013: verschobene Baugrubenabdeckung Kammeringstraße

2011: TUS Fehlalarm Du Pont Werk 1

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LAGERUNG VON BRANDGEFÄHRLICHEN MATERIALIEN

Lagerung brandgefährlicher Materialien im Freien
(§10 NÖ. Feuerwehrgesetz)

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche oder schwer löschbare Materialien außerhalb von Behältnissen nur dann gelagert werden, wenn
1. die Lagerfläche 10 m² nicht übersteigt,
2. bei einer Lagerfläche über 10 m2 folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
a) die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,
b) das gelagerte Material von anderen Lagerungen mindestens 10 m entfernt ist,
c) die Lagerung von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m entfernt ist,
d) die Lagerung von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 30 m entfernt ist,
e) die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
f) die Lagerung von Bahnkörpern mindestens 50 m entfernt ist und
g) Materialien, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden
(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit
befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes
anzulegen.
Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündliche Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie
1. von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,
2. von Bauwerken mindestens 100 m,
3. von Bahnkörpern mindestens 50 m und
4. von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen und von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m
entfernt sind.

(3) Die Behebung eines Mangels oder Missstandes ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich oder schwer löschbar anzusehen sind.

Lagerung brandgefährlicher Materialien in Bauwerken
(§11 NÖ. Feuerwehrgesetz)

(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfungwesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
(2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
(3) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Materialien, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle, nicht gelagert werden.
Ausgenommen davon sind
1. die Lagerung von Erntegütern,
2. die Lagerung in einem Umfang, der keine hohe Brandbelastung darstellt und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschwert.
Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Abgasleitungen und Dachbodenfenster, müssen leicht zugänglich sein.
(4) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
(5) In Garagen bis 50 m² Nutzfläche dürfen Lagerungen in einem Umfang erfolgen, der keine wesentliche Erhöhung der Brandlast darstellt. In Garagen über 50 m² Nutzfläche dürfen nur Lagerungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der darin abgestellten Fahrzeuge stehen und die Brandbekämpfung nicht wesentlich erschweren.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Materialien als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar anzusehen sind.

 

  • Unter leicht entzündlichen Stoffen versteht man z.B.: loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, lose Textilien, Kartons, Dämmplatten (wenn diese eine geringere dicke als 2 mm aufweisen), Polystyrol-Hartschaum (ohne Flammschutzbehandlung), Benzine, Azeton, Flüssiggas)
  • Zu schwer löschbaren Stoffen gehören insbesondere: gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu, Stroh oder Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepresster Form, aber auch Polstermöbel, Matratzen und Autoreifen; weiters alle brennbaren Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind sowie Metallspäne


Aktualisiert: 03.03.2021