Was geschah am 29.03 ?
2020: Türöffnung/Person in Wohnung gestürzt Tannengasse

2018: Wassergebrechen im Keller Eichkogelstraße

2018: Zementmilch im Keller Eichkogelstraße

2013: verschobene Baugrubenabdeckung Kammeringstraße

2011: TUS Fehlalarm Du Pont Werk 1

Wastl


EVN


kabelplus


RRB Moedling


LAGERUNG VON FLÜSSIGGASFLASCHEN

I. INFORMATION:

  • Bei falscher Lagerung von Flüssiggasflaschen besteht Lebensgefahr!
  • Die Lagerung von Flüssiggasflaschen ist kennzeichnungspflichtig!
  • Flüssiggas ist schwerer als Luft.
  • Austretendes Gas - etwa aus einer undichten Flasche - verhält sich hinsichtlich der Ausbreitung ähnlich wie Wasser: es folgt dem Gefälle des Geländes und sammelt sich an tiefer liegenden Stellen bzw. in tiefer liegenden Räumen wie z.B. in Kellerräumen.
  • Ausgetretenes Flüssiggas bildet mit Luft hochexplosive Gemische, sodass es schon beim Einschalten einer Kühltruhe oder des elektrischen Lichtes zur Explosion kommen kann.
  • Wird eine Flüssiggasflasche einer direkten Hitzestrahlung ausgesetzt - wie z. B. bei einem Brand - erreicht sie, je nach Befüllungsgrad, nach mehr oder weniger kurzer Zeit den Berstdruck und explodiert.
  • Die f a l s c h e L a g e r u n g ist also nicht nur für den Besitzer und die Mitbewohner sondern auch für uns Feuerwehrleute a b s o l u t l e b e n s g e f ä h r l i c h !!!

II. Die wichtigsten GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN

Im § 18 der FLÜSSIGGAS VERORDNUNG (BGBL II Nr 446/2002) ist festgehalten, dass es absolut unzulässig ist, in folgenden Örtlichkeiten Flüssiggasflaschen - jeder Größe (!!!) - zu lagern:

1. in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein gefahrloses Abströmen ausgetretenen Flüssiggases nicht möglich ist,

2. in Triebwerksräumen, Klimazentralen, Lüftungszentralen, Technikräumen, Führer- und Bedienungsständen,

3. in Räumen und an Stellen, in bzw. an denen sich Eingänge zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, sonstige Verbindungen zu solchen Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen, Gruben oder Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen befinden,

4. in Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschützter Ausführung, befinden oder die in offener Verbindung mit Räumen stehen, in denen sich solche Zündquellen befinden, (für Arbeitsräume sind im § 61 Ausnahmen definiert)

5. in Stiegenhäusern, Hausgängen und Stockwerksgängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten sowie Ein-, Aus- und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen und Schleusen, auf Fluchtwegen und in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrsteigen oder Fahrtreppen und Gehsteigen,

6. in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, wie Stiegenhäusern, Stiegen und Gängen, auch wenn die genannten Öffnungen durch Türen verschließbar sind

7. in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,

8. in Schlafräumen, Bereitschaftsräumen, Toiletten, Vorräumen von Toiletten, Sanitätsräumen, Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthaltsräumen und Wohnräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sowie in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,

9. in engen Höfen, wie Lichthöfen oder sonstigen allseits geschlossenen Höfen, die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind,

10. in Räumen oder Bereichen, in denen Flüssiggasbehälter einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können (wie in Schaufenstern oder in unausgebauten Dachböden).


KENNZEICHNUNGSPFLICHT
(Zusammenfassung § 11 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz und Verordnung dazu)

Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 3 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüber hinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird.

Und so muss das Hinweisschild aussehen:
Ein Rechteck, das auf weißem Untergrund die Aufschrift "Flüssig" in schwarzer Farbe und auf schwarzem Untergrund die Aufschrift "Gas" sowie das Symbol einer Gasflamme in weißer Farbe enthält. Unterhalb des Hinweisschildes kann eine Zusatztafel angebracht werden, auf der Art, Menge und die Lieferfirma des Flüssiggases in Blockschrift angegeben werden. Die Länge der Zusatztafel darf die Seitenlänge des Hinweisschildes, die Höhe 1/3 der Seitenlänge nicht überschreiten.
  • Lagerstätten, in denen mehr als 3 kg, höchstens aber 15 kg Flüssiggas gelagert sind, sind durch ein beim Eingang zur Wohnung, zur Betriebsstätte oder zum Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 90 mm und einer Höhe von 76 mm zu kennzeichnen.
  • Lagerstätten, in denen mehr als 15 kg Flüssiggas in Versandbehältern gelagert sind, sind durch ein beim Eingangstor zur Straße sowie beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 270 mm und einer Höhe von 228 mm zu kennzeichnen. Bei einer Lagerung von mehr als 1.000 kg ist auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge in kg anzugeben.
  • Lagerstätten, in denen Flüssiggas in Großbehältern gelagert ist, sowie in Industriebetrieben und Abfüllstationen sind durch ein beim Eingangstor und beim Eingang in den Lagerraum angebrachtes Hinweisschild mit einer Basislänge von 540 mm und einer Höhe von 456 mm zu kennzeichnen. Überdies ist in diesem Falle auf einer Zusatztafel die höchstzulässige Lagermenge des Flüssiggases in kg anzugeben.
Die o. a. Kennzeichnungen werden üblicherweise von den Gas-Lieferfirmen zur Verfügung gestellt. Falls Sie aber noch kein Kennzeichnungsschild haben, wenden Sie sich bitte an untenstehende Adressen:
  • FLAGA GmbH, FLAGA Straße 1, 2100 Leobendorf, Tel: 050 710
  • Fa. W. Wienerl Feuerlöschtechnik IZ NÖ-Süd Tel: 02236 / 38 70 07 www.feuerloeschtechnik.at

Gesetze und Verordnungen:



Aktualisiert: 03.03.2021