FEUERWERKE
Das Pyrotechnikgesetz 2010 teilt pyrotechnische Gegenstände entsprechend ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in verschiedene Kategorien ein:
- Kategorie F: Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke
- Kategorie T: Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen und Theater
- Kategorie P: Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke
- Kategorie S: lose pyrotechnische Sätze
Die Verwendung und der Besitz unterliegen nicht nur Altersbeschränkungen, sondern ist durch verschiedenste Verbote eingeschränkt. Je nach Kategorie müssen auch Fach- und Sachkenntnisse nachgewiesen werden.
Ganz generell gelten für a l l e pyrotechnischen Gegenstände folgende Bestimmungen und Verbote:
- Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, die keine EU-Konformität oder/und keine korrekte Kennzeichnung aufweisen ist verboten!
- Pyrotechnischer Sätze, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, müssen mindestens Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
- Die widmungswidrige Verwendung ist verboten!
- Die Verwendung innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Kinder- Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten!
- Besitz und Verwendung in sachlichem, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ist verboten!
- Böllerschießen ist nur unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und aufgrund einer besonderen Bewilligung gestattet.
In der folgenden Aufstellung wird nur auf die Bestimmungen und Verbote für die Kategorie F und T eingegangen.
Kategorie F:
Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke (Feuerwerkskörper)
F1 |
Beschreibung: |
F2 |
Beschreibung: |
F3 |
Beschreibung: |
F4 |
Beschreibung: |
Kategorie T
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen und Theater
T1 |
Beschreibung: |
T2 |
Beschreibung: |
Quellen:
- Presseinformation zum Jahreswechsel 2017/2018 „Pyrotechnik, Rechtliche Bestimmungen und Sicherheitshinweise“, Bundesministerium für Inneres, Einsatzkommando COBRA/Direktion für Spezialeinheiten, Referat 2.3 Entschärfungsdienst, 1090 Wien, Schlickplatz 6
- Pyrotechnikgesetz 2010, (BGBl. I Nr. 131/2009)
Sicherheitshinweise für Silvesterfeuerwerke der Kategorien F1 und F 2
- Silvesterfeuerwerk nur im seriösen Fachhandel beziehen – dort sind rechtlich zulässige Qualitätsprodukte garantiert.
- Aufbewahrung nur in der handelsüblichen Originalverpackung oder in einem sicheren Behältnis, entfernt von Hitzequellen und sicher vor dem Zugriff von Unbefugten.
- Feuerwerkskörper von Kleinkindern fernhalten, größere Kindern über den richtigen Umgang und die Gefahren aufklären und Feuerwerkskörper nur unter Aufsicht verwenden lassen.
- Nur Feuerwerkskörper verwenden, die optisch und äußerlich mängelfrei und vollständig erscheinen.
- Feuerwerkskörper niemals in Hosen- oder sonstigen Bekleidungstaschen tragen oder aufbewahren.
- Niemals in der Nähe von brennbaren, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Bereichen (zB Tankstellen, Flüssiggastanks, trockener Vegetation) verwenden.
- Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß im Sinne der Sicherheitshinweise verwenden!
- Immer die erforderlichen und auf den Erzeugnissen angegebenen Mindestsicherheitsabstände einhalten.
- Rauchverbot und kein offenes Feuer im Nahbereich von und beim Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen!
- Anzündung immer mit möglichst großem Körperabstand, d.h. mit ausgestrecktem Arm.
- Niemals einen Körperteil über Feuerwerkskörper halten, die ihre Effekte verschießen oder versprühen.
- Raketen niemals mit dem Stab in den Erdboden stecken! Raketen müssen leichtgängig und ohne Widerstand aufsteigen können! Freistehende Flaschen sind ungeeignet, da sie umkippen können – besser die Flasche in einen Getränkekasten stellen oder umkippsicher mit Kabelbinder an einem Holzpflock fixieren!
- Pyrotechnische Versager niemals ein zweites Mal anzünden oder weiter verwenden! Mindesten 10 – 15 Minuten unverändert belassen!
- Vollständig ausgebrannte Karton- und Feuerwerksreste können nach einer vollkommenen Abkühlung über den Hausmüll entsorgt werden.
Aktualisiert: 03.03.2021