Chronik
Was geschah am 06.06 ?
2022: TUS Alarm Industirestraße

2019: Fahrzeugbergung B17 Bild

2018: Binden einer Ölspur Industriestraße

2017: Sturmschaden / Möllersdorferstraße / Baustellenzäune auf Fahrbahn gestürzt

2016: Türöffnung Unfall in Wohnung bei Ausfahrt Storno durch Polizei

2014: Bahndammbrand Bild

2013: Bioversaltransport nach Tulln für Hochwassergebiete

2008: TUS-Alarm bei Firma Brenntag

2008: TUS-Alarm bei Firma Brenntag

2007: PKW - ortsverändern

2006: TUS-Alarm bei Firma Brenntag

Waldbrand
Wastl


EVN


kabelplus


RRB Moedling


FEUERPOLIZEILICHE BESCHAU

 (NÖ Feuerwehrgesetz 2015, §§ 14, 15, 16)

Nach den Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt je nach Art der Objekte entweder durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister allein oder durch eine Kommission (Gemeindevertreter, Rauchfangkehrermeister, Feuerwehrvertreter).

  • Grundsätzlich erfolgt eine Inspektion der Baulichkeiten von der "Außenseite" und eine Besichtigung aller Räumlichkeiten.
  • Über das Ergebnis der "Feuerbeschau" wird an Ort und Stelle eine Niederschrift aufgenommen.
  • Für festgestellte Mängel, welche nicht wegen akuter Lebensgefahr sofort behoben werden müssen, wird eine Frist zur Behebung gesetzt.
  • Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in unterschiedlicher Höhe durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

§ 16 des NÖ. Feuerwehrgesetzes 2015 verpflichtet die Eigentümer oder Nutzungsberechtigen zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Vorhandene Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten etc. (soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind), sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne sind über Verlangen vorzulegen.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, wird empfohlen, an Hand der nur beispielhaft aufgezählten nachstehenden Punkte eine Vorkontrolle durchzuführen und eventuelle Missstände schon vor der Feuerbeschau abzustellen:

  • Antennenanlagen und SAT-Anlagen über Dach blitzschutzmäßig erden
  • Flüssiggaslagerung: Hinweisschild und Menge beachten
  • Öllagerung: Auffangwanne, Öllagerraum ab 1.000 Liter
  • Dachgeschoss, Dachboden brandhemmend trennen
  • Sicherheitsabstände Fang - Kehrtürchen einhalten
  • Leicht brennbare Güter vom Dachboden entfernen
  • Sicherheitsabstand von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen beachten
  • Elektroinstallationen, Schutzschalter auf Funktionsfähigkeit prüfen
  • Heizraumvorschriften beachten
  • Prüfplakette der Feuerlöscher nicht älter als 2 Jahre !  
  • Abgasüberprüfung laut NÖ Luftreinhaltegesetz kontrollieren
  • Garagen: Keine brennbaren Güter lagern

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrermeister oder der Feuerwehr
Sämtliche Details finden Sie in der Richtlinie „Feuerpolizeiliche Beschau“
auf der Homepage des NÖ Landesfeuerwehrverbandes:
https://www.noe122.at/fachinfos/vorbeugender-brandschutz

Aktualisiert: 03.03.2021