FEUERPOLIZEILICHE BESCHAU (NÖ Feuerwehrgesetz 2015, §§ 14, 15, 16) Nach den Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 ist die Brandsicherheit von Baulichkeiten mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt je nach Art der Objekte entweder durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister allein oder durch eine Kommission (Gemeindevertreter, Rauchfangkehrermeister, Feuerwehrvertreter).
§ 16 des NÖ. Feuerwehrgesetzes 2015 verpflichtet die Eigentümer oder Nutzungsberechtigen zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Vorhandene Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten etc. (soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind), sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne sind über Verlangen vorzulegen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, wird empfohlen, an Hand der nur beispielhaft aufgezählten nachstehenden Punkte eine Vorkontrolle durchzuführen und eventuelle Missstände schon vor der Feuerbeschau abzustellen:
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrermeister oder der Feuerwehr |