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2010: Anningerstraße -
Kontrolle in Haus nach Unwetter

2010: Stiftergasse -
Abdichtarbeiten nach Unwetter Bild


2007: Person in Notlage - Unterstützung für das Rote Kreuz

2006: TUS-Alarm wurde zu Brandeinsatz

Waldbrand
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FEUERWERKE

Das Pyrotechnikgesetz 2010 teilt pyrotechnische Gegenstände entsprechend ihrer Verwendungsart, ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in verschiedene Kategorien ein:

Die Verwendung und der Besitz unterliegen nicht nur Altersbeschränkungen, sondern ist durch verschiedenste Verbote eingeschränkt. Je nach Kategorie müssen auch Fach- und Sachkenntnisse nachgewiesen werden.

Ganz generell gelten für  a l l e  pyrotechnischen Gegenstände folgende Bestimmungen und Verbote:

In der folgenden Aufstellung wird nur auf die Bestimmungen und Verbote für die Kategorie F und T eingegangen.

Kategorie F:
Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke (Feuerwerkskörper)

F1

Beschreibung:
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässig-baren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
Beispiele:
Rauch- und Blitzkugeln, Bengalhölzer, Knallerbsen, Tortensprüher, Tischfeuerwerk, Party-Popper, Wunderkerzen, Bodenfeuerwirbel, Kinderfackeln, Handfontänen, Knatterfontänen
Altersbeschränkung: ab 12 Jahre
Berechtigung: Keine besonderen Bestimmungen
Verwendung:
Dürfen nur einzeln angezündet werden; Verbot der gemeinsamen Anzündung, des sog. „Bündelns“.

F2

Beschreibung:
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Beispiele:
Vulkane, Batteriefeuerwerk, Sonnen(Feuerräder), Feuerwerksraketen, Fontänen, Römische Lichter, Knallfrösche, Knallkörper
Altersbeschränkung: ab 16 Jahre
Berechtigung: Keine besonderen Bestimmungen
Verwendung: In geschlossenen Räumen und im Ortsgebiet nicht zulässig!
(Ausnahmen können bewilligt werden).

F3

Beschreibung:
(Professionelle) Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Altersbeschränkung: ab 18 Jahre
Berechtigung:
Sachkunde (Pyrotechnikausweis) erforderlich; Erwerb, Besitz und Verwendung nur mit behördlicher Bewilligung

F4

Beschreibung:
(Professionelle) Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Altersbeschränkung: ab 18 Jahre
Berechtigung:
Fachkenntnisse (Pyrotechnikausweis) erforderlich; Erwerb, Besitz und Verwendung nur mit behördlicher Bewilligung

 

Kategorie T
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen und Theater

T1

Beschreibung:
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen.
Altersbeschränkung: ab 18 Jahre
Berechtigung: keine besonderen Bestimmungen

T2

Beschreibung:
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
Altersbeschränkung: ab 18 Jahre
Berechtigung:
Fachkenntnisse (Pyrotechnikausweis) erforderlich; Erwerb, Besitz und Verwendung nur mit behördlicher Bewilligung

Quellen:

Sicherheitshinweise für Silvesterfeuerwerke der Kategorien F1 und F 2

Aktualisiert: 03.03.2021