VERBRENNEN IM FREIEN
Was ist erlaubt? Was ist verboten?

 

Die Thematik ist in vielen verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt, sowie von unzähligen Ausnahmebestimmungen durchbrochen. Um halbwegs einen Überblick zu diesem Thema zu bekommen, finden Sie hier eine stark vereinfachte Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen. Als Quellen dienten:

  • Bundesgesetz über das "Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen" (Bundesluftreinhaltegesetz) (BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010)
  • Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002)
  • NÖ Feuerwehrgesetz (LGBl 4400-8)
  • Verordnung der NÖ Landesregierung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien (LGBl 4400-6)
  • Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle (BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr. 456/1994
  • Umweltverordnung der Marktgemeinde Guntramsdorf
  • Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung
  • Artikel aus "Blick ins Land" Nr. 9/1993 von Dr. Nikolaus Posch
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    ABFÄLLE

    Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten!
    Dazu zählt u. a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde. Dazu gehören auch unbehandelte Bretter, Holzpfosten, Staffelhölzer, Schwellen etc. etc.!!
    Die einzige Ausnahme bildet hier das Verbrennen von kleinen Mengen (ca. eine Scheibtruhe voll) pflanzlicher Abfälle bei Schädlingsbefall (siehe pflanzliche Abfälle)

    STROH AUF FELDERN

    Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!
    Ausnahmen gibt es nur

    • wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt notwendig ist;
    • wenn eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist;
    • wenn bestimmte Schädlinge oder Pilzkrankheiten auftreten (siehe Verordnung 8102/1 der NÖ Landesregierung)

    PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS HAUS UND GARTEN

    Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten !
    Einzige Ausnahme: nur bei Schädlingsbefall dürfen kleine Mengen (ca. eine Scheibtruhe voll) pflanzlicher Abfälle verbrannt werden. Ansonsten sind diese gemäß "Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle" zu verwerten oder getrennt zu sammeln bzw. der Kompostierung zuzuführen.
    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem Haus und Gartenbereich ist im gesamten Gemeindegebiet an Sonn- und Feiertagen jedenfalls generell verboten!

    PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS DER LANDWIRTSCHAFT

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem sog. "landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereich" ist verboten.

    ABFLAMMEN VON BÖDEN

    Als Maßnahme des Pflanzenschutzes ganzjährig erlaubt.

    RÄUCHERN

    Im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes erlaubt.

     

    LAGERFEUER und BRAUCHTUMSFEUER


     

    Grill- und Lagerfeuer sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer etc.) sind an sich erlaubt. Lager und Grillfeuer dürfen nur mit trockenem unbehandeltem Holz beschickt werden. Brauchtumsfeuer dürfen nur mit biogenen Materialien beschickt werden. Keinesfalls dürfen Abfälle (siehe dort) dabei mitverbrannt werden

    Nicht erlaubt ist das Entzünden derartiger Feuer

    • im Wald
    • in Waldnähe (Gefährdungsbereich), wenn Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen
    • wenn die Behörde z. B. wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot des Entzündens von offenem Feuer in bestimmten Bereichen erlassen hat ("Waldbrandverordnung" )

    ZUSAMMENFASSUNG

    Für den "gewöhnlichen" Hausbesitzer mit Garten kann also zusammenfassend gesagt werden:
    Im Freien darf überhaupt nichts verbrannt werden - außer:
    kleine Mengen pflanzlicher Abfälle, wenn Schädlingsbefall vorliegt, jedoch nie an einem Sonn- oder Feiertag!

    SICHERHEITSBESTIMMUNGEN (auszugsweise)

    Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt oder abgeflammt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

    • niemals bei Wind
    • niemals ohne Aufsicht
    • die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind!!
    • niemals bei Nacht
    • Löschgeräte müssen bereit gehalten werden

    Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

    • Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern sowie reifem Getreide mindestens 30 m
    • Gegenüber Windschutzstreifen, Wein- und Obstgärten mindestens 15 m

    Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient sondern vor allem auch der Umwelt und den Mitmenschen zu gute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird.