Sehr geehrte Besucher unserer Homepage,

angesichts der niederschlagsarmen Witterung hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling dieser Tage nachfolgende Verordnung erlassen:

PRÄAMBEL

Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

  • Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden von Feuer verboten.
  • Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten), sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
  • Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf: 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden.
  • Das Abstellen von Fahrzeugen auf Grasflächen mit hoch wachsenden Gräsern ist verboten

Diese Verbote gelten bis 31. Oktober 2010

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu
€ 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

 

Juli 2010