V E R A N S T A L T U N G E N

 

Inhalt:

  1. Anmeldung / Bewilligung / Untersagung
  2. Pflichten des Veranstalters
  3. Veranstaltungsorte
  4. Dekoration
  5. Brandsicherheitswachen

 

Bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen müssen z. T. recht strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Diese sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Im untenstehenden Überblick finden Sie lediglich A u s z ü g e der wichtigsten Bestimmungen - vor allem hinsichtlich des Brandschutzes - in stark gekürzter Form! Den vollen Wortlaut aller Regelungen finden Sie vor allem im Veranstaltungsgesetz sowie in folgenden Gesetzen bzw. Verordnungen, die als Quellen dienten:

  • NÖ. Veranstaltungsgesetz
  • NÖ. Feuerwehrgesetz (§§ 7 und 8)
  • Verordnung der NÖ. Landesregierung über Materialien zum Ausschmücken von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten“
  • Verordnung der NÖ. Landesregierung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe

 

1. Anmeldung / Bewilligung / Untersagung

  • Die Durchführung von öffentlichen (d. h. allgemein zugänglichen) Veranstaltungen ist anzumelden. Allerdings sind viele Veranstaltungen (wie z. B. Platzkonzerte, Vorlesungen, Kurse, Vorträge, Modeschauen, unter bestimmten Voraussetzungen auch religiöse Veranstaltungen, Ausstellungen, Sport- und Schulveranstaltungen und vieles mehr) davon ausgenommen. (Eine detaillierte Aufzählung aller Ausnahmen finden Sie im §1 des NÖ. Veranstaltungsgesetzes).

Grundsätzlich gilt aber:

    • Veranstaltungen mit einer Besucherhöchstzahl bis 3000 Personen, die in nur einer Gemeinde stattfinden sind spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde anzumelden.
    • Größere Veranstaltungen (mehr als 3000 Personen) oder solche, die sich auf mehrere Gemeinden erstrecken, sowie öffentliche Schaum- oder Styroporpartys müssen 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Bezirkshauptmannschaft angemeldet werden.
  • Für die Bewilligung bzw. Untersagung einer Veranstaltung ist jene Behörde zuständig bei der sie angemeldet werden musste (siehe oben)
  • Die Bewilligung kann an die Einhaltung bestimmter Auflagen gebunden werden. Dazu zählt z. B. auch die Beistellung einer Brandsicherheitswache (siehe Punkt 5).

 

2. Pflichten des Veranstalters

  • Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Auflagen verantwortlich und für etwaige Schadensfälle haftbar !!!
  • Der Veranstalter (oder eine von ihm genannte Ansprechperson) muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein!
  • Der Veranstalter hat u. a. sicherzustellen, dass die angegebene Besucherhöchstzahl nicht überschritten wird.

 

3. Veranstaltungsorte

Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden !

Veranstaltungen an dafür vorgesehenen Orten

Für Baulichkeiten, in denen regelmäßig Veranstaltungen abgehalten werden, gibt es bereits einen Bewilligungsbescheid der Behörde. In diesem ist festgehalten, welche Art von Veranstaltungen unter welchen Voraussetzungen im entsprechenden Gebäude durchgeführt werden dürfen (z.B. maximale Besucheranzahl, Art und Weise der Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten, Vorkehrungen für den Brandschutz u. v. m. )

Veranstaltungen an anderen Orten

Soll eine Veranstaltung in einem Gebäude bzw. an einem Ort stattfinden wo dies üblicherweise nicht der Fall ist, muss die Anmeldung (neben vielen anderen Punkten) auch ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept enthalten. Die Behörde führt dann für die betreffende Veranstaltung und den Veranstaltungsort eine Verhandlung durch, wobei natürlich auch alle Sicherheitsaspekte geprüft werden. Das Ergebnis ist dann wieder ein Bescheid, in dem dem Veranstalter die Auflagen für die Durchführung eben dieser einen Veranstaltung vorschrieben werden. Viele dieser Behördenauflagen betreffen naturgemäß sicherheits- und brandschutztechnische Details wie z.B.: Notausgänge, Notbeleuchtungen, Fluchtwege, Feuerlöscher, Alarmierungsmöglichkeiten, Freihalten von Aufstellflächen für Rettung und Feuerwehr, Höchstzulässige Besucherzahl und vieles mehr.

 

4. Dekoration

Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  • nach der Bauweise und Widmung der Räume
  • nach der Art der Veranstaltung
  • nach der Eigenschaft des Materials
  • nach der Art, wie das Material angebracht ist
  • ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.

Jedenfalls gilt folgendes:

  • Zündend-tropfende oder stark qualmende Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.
  • Normal qualmende oder tropfende Materialien dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, dass ihre Entzündung ausgeschlossen ist.
  • Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall ausschließen.
  • Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit Flammschutzbehandlung verwendet werden.
  • Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.

Als leicht entzündliche Stoffe gelten jedenfalls:

loses Papier; loses Stroh; loses Heu; Holzwolle; Reisig; Seegras; unbehandeltes Schilf, lose Textilien; Vollpappe (z.B.: Kartons); aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen; Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,

 

5. Brandsicherheitswache

Vorschreibung

  • Die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache liegt grundsätzlich im Ermessen der G e m e i n d e bzw. der Behörde und nicht bei der Feuerwehr!
  • Sie können – falls es Ihnen erforderlich oder wichtig erscheint – auch aus eigenen Stücken (also ohne Vorschreibung durch die Behörde) die Beistellung einer Brandsicherheitswache verlangen. In diesem Fall wenden Sie sich direkt an die Feuerwehr. (Kontaktadressen siehe Homepage)

Stärke der Brandsicherheitswache

Da das Gesetz sehr unterschiedliche Interpretationen offen lässt, wann, wo und in welcher Stärke eine Brandsicherheitswache vorzuschreiben ist, erließ der NÖ. Landesfeuerwehr-verband eine Richtlinie, mit deren Hilfe eine einheitliche Vorgangsweise im ganzen Land gewährleistet sein sollte. In dieser Richtlinie werden u. a. sehr detailliert alle denkbaren Anlässe aufgezählt, bei denen eine Brandsicherheitswache anzuordnen ist - so z.B. auch bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Auch die Stärke der Brandsicherheitswache und vor allem deren Aufgaben werden dort geregelt.

Auskunft darüber erhalten Sie bei der Feuerwehr!

Aufgaben der Brandsicherheitswache

Zu den Aufgaben der Brandsicherheitswache gehört es u. a. darauf zu achten, ob die Auflagen der Behörde - insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht - erfüllt wurden.

Beistellung einer Brandsicherheitswache auf Verlangen

Für eine vom Veranstalter selbst verlangte Brandsicherheitswache gilt genau dasselbe wie für eine angeordnete Brandsicherheitswache!

Es entspricht daher völlig falschen Vorstellungen, wenn ein Veranstalter die Feuerwehr einfach zur „Teilnahme“ an seinem „Fest“ einlädt und meint, die Männer freuten sich über einen schönen Abend und darüberhinaus würde er sich mühsame Auflagen ersparen, weil die Feuerwehr ja ohnehin anwesend sei. Im Gegenteil: Wenn die Feuerwehr einmal mit der Veranstaltung konfrontiert ist, hat sie die V e r p f l i c h t u n g  , die sicherheits- und insbesondere brandschutztechnischen Voraussetzungen kritisch zu prüfen bzw. eine gesetzeskonforme Abwicklung der Veranstaltung zu verlangen!

Bezahlung

Wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist gemäß NÖ Feuerwehrgesetz (§ 63 Abs.1) zum Kostenersatz verpflichtet! Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Stärke der Brandwache und ist nach der Tarifordnung des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes zu verrechnen.

Nichteinhaltung der Auflagen

Weil die Besucher einer Veranstaltung das Recht auf die Einhaltung der Vorschriften und damit auf Sicherheit haben, aber auch um im Ernstfall nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, hat die Brandsicherheitswache bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen wie folgt vorzugehen:

  • Vom Veranstalter ist die u n v e r z ü g l i c h e Behebung der Mängel zu verlangen.
  • Wird dieser Aufforderung Folge geleistet kann die Veranstaltung stattfinden.
  • Erklärt sich der Veranstalter n i c h t zur Mängelbehebung bereit, ist darüber eine Niederschrift anzufertigen und die zuständige Behörde zu verständigen. Dieser obliegt dann die Schließung der Veranstaltung!

Verantwortung der Brandsicherheitswache

Die Mitglieder der Brandsicherheitswache trifft große Verantwortung, die leider nur von wenigen Veranstaltern in der ganzen Dimension erkannt wird.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Man stelle sich nur vor, die Notbeleuchtung funktioniert nicht und die Brandsicherheitswache hat den Veranstalter auf diesen Mangel nicht aufmerksam gemacht, bzw. die Abstellung verlangt. Es kommt zu einem Stromausfall – jemand stolpert und bricht sich den Fuß – und schon wird es heißen: „warum hat die Beleuchtung nicht funktioniert? Wenn diese funktioniert hätte, dann ...........“ ‑ und es folgt das übliche Spiel, wie wir es nach jedem Unglück erleben. Nachher sind alle gescheiter, haben alles besser gewusst und es folgt die unvermeidliche Suche nach den Schuldigen. Die Erfahrung lehrt uns, dass in solchen Fällen dann nicht der Gestolperte selbst für sein Unglück verantwortlich ist, sondern in letzter Konsequenz dann derjenige, der nicht aufgezeigt hat, dass die Notbeleuchtung nicht funktioniert!

Um nun nach einem Zwischenfall nicht selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden, bleibt den Mitgliedern der Brandsicherheitswache bei Feststellung von Mängeln bzw. bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen daher gar keine andere Wahl, als die vorher beschriebene Vorgangsweise einzuhalten:.

 
   
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