V E R A N S T A L T U N G E N
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Bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen müssen z. T. recht strenge Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. Diese sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Im untenstehenden Überblick finden Sie lediglich A u s z ü g e der wichtigsten Bestimmungen - vor allem hinsichtlich des Brandschutzes - in stark gekürzter Form! Den vollen Wortlaut aller Regelungen finden Sie vor allem im Veranstaltungsgesetz sowie in folgenden Gesetzen bzw. Verordnungen, die als Quellen dienten:
1. Anmeldung / Bewilligung / Untersagung
2. Pflichten des Veranstalters
3. Veranstaltungsorte Veranstaltungen dürfen grundsätzlich nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden ! Veranstaltungen an dafür vorgesehenen Orten Für Baulichkeiten, in denen regelmäßig Veranstaltungen abgehalten werden, gibt es bereits einen Bewilligungsbescheid der Behörde. In diesem ist festgehalten, welche Art von Veranstaltungen unter welchen Voraussetzungen im entsprechenden Gebäude durchgeführt werden dürfen (z.B. maximale Besucheranzahl, Art und Weise der Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten, Vorkehrungen für den Brandschutz u. v. m. ) Veranstaltungen an anderen Orten Soll eine Veranstaltung in einem Gebäude bzw. an einem Ort stattfinden wo dies üblicherweise nicht der Fall ist, muss die Anmeldung (neben vielen anderen Punkten) auch ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept enthalten. Die Behörde führt dann für die betreffende Veranstaltung und den Veranstaltungsort eine Verhandlung durch, wobei natürlich auch alle Sicherheitsaspekte geprüft werden. Das Ergebnis ist dann wieder ein Bescheid, in dem dem Veranstalter die Auflagen für die Durchführung eben dieser einen Veranstaltung vorschrieben werden. Viele dieser Behördenauflagen betreffen naturgemäß sicherheits- und brandschutztechnische Details wie z.B.: Notausgänge, Notbeleuchtungen, Fluchtwege, Feuerlöscher, Alarmierungsmöglichkeiten, Freihalten von Aufstellflächen für Rettung und Feuerwehr, Höchstzulässige Besucherzahl und vieles mehr.
4. Dekoration Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
Jedenfalls gilt folgendes:
Als leicht entzündliche Stoffe gelten jedenfalls: loses Papier; loses Stroh; loses Heu; Holzwolle; Reisig; Seegras; unbehandeltes Schilf, lose Textilien; Vollpappe (z.B.: Kartons); aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen; Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
5. Brandsicherheitswache Vorschreibung
Stärke der Brandsicherheitswache Da das Gesetz sehr unterschiedliche Interpretationen offen lässt, wann, wo und in welcher Stärke eine Brandsicherheitswache vorzuschreiben ist, erließ der NÖ. Landesfeuerwehr-verband eine Richtlinie, mit deren Hilfe eine einheitliche Vorgangsweise im ganzen Land gewährleistet sein sollte. In dieser Richtlinie werden u. a. sehr detailliert alle denkbaren Anlässe aufgezählt, bei denen eine Brandsicherheitswache anzuordnen ist - so z.B. auch bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Auch die Stärke der Brandsicherheitswache und vor allem deren Aufgaben werden dort geregelt. Auskunft darüber erhalten Sie bei der Feuerwehr! Aufgaben der Brandsicherheitswache Zu den Aufgaben der Brandsicherheitswache gehört es u. a. darauf zu achten, ob die Auflagen der Behörde - insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht - erfüllt wurden. Beistellung einer Brandsicherheitswache auf VerlangenFür eine vom Veranstalter selbst verlangte Brandsicherheitswache gilt genau dasselbe wie für eine angeordnete Brandsicherheitswache! Es entspricht daher völlig falschen Vorstellungen, wenn ein Veranstalter die Feuerwehr einfach zur „Teilnahme“ an seinem „Fest“ einlädt und meint, die Männer freuten sich über einen schönen Abend und darüberhinaus würde er sich mühsame Auflagen ersparen, weil die Feuerwehr ja ohnehin anwesend sei. Im Gegenteil: Wenn die Feuerwehr einmal mit der Veranstaltung konfrontiert ist, hat sie die V e r p f l i c h t u n g , die sicherheits- und insbesondere brandschutztechnischen Voraussetzungen kritisch zu prüfen bzw. eine gesetzeskonforme Abwicklung der Veranstaltung zu verlangen! BezahlungWer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist gemäß NÖ Feuerwehrgesetz (§ 63 Abs.1) zum Kostenersatz verpflichtet! Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der Stärke der Brandwache und ist nach der Tarifordnung des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes zu verrechnen. Nichteinhaltung der Auflagen Weil die Besucher einer Veranstaltung das Recht auf die Einhaltung der Vorschriften und damit auf Sicherheit haben, aber auch um im Ernstfall nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, hat die Brandsicherheitswache bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen wie folgt vorzugehen:
Verantwortung der Brandsicherheitswache Die Mitglieder der Brandsicherheitswache trifft große Verantwortung, die leider nur von wenigen Veranstaltern in der ganzen Dimension erkannt wird. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Man stelle sich nur vor, die Notbeleuchtung funktioniert nicht und die Brandsicherheitswache hat den Veranstalter auf diesen Mangel nicht aufmerksam gemacht, bzw. die Abstellung verlangt. Es kommt zu einem Stromausfall – jemand stolpert und bricht sich den Fuß – und schon wird es heißen: „warum hat die Beleuchtung nicht funktioniert? Wenn diese funktioniert hätte, dann ...........“ ‑ und es folgt das übliche Spiel, wie wir es nach jedem Unglück erleben. Nachher sind alle gescheiter, haben alles besser gewusst und es folgt die unvermeidliche Suche nach den Schuldigen. Die Erfahrung lehrt uns, dass in solchen Fällen dann nicht der Gestolperte selbst für sein Unglück verantwortlich ist, sondern in letzter Konsequenz dann derjenige, der nicht aufgezeigt hat, dass die Notbeleuchtung nicht funktioniert! Um nun nach einem Zwischenfall nicht selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden, bleibt den Mitgliedern der Brandsicherheitswache bei Feststellung von Mängeln bzw. bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen daher gar keine andere Wahl, als die vorher beschriebene Vorgangsweise einzuhalten:. |
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