- Feuerwerke -
PYROTECHNIKGESETZ 2010
(BGBl. I Nr. 131/2009)
Der volle Text ist achzulesen unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_131/BGBLA_2009_I_131.pdf

Hier nur die wichtigsten Bestimmungen:

Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen Im Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen unterteilt:
- Feuerwerkskörper (F),
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),
- sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie
- lose pyrotechnische Sätze (S).

Aus untenstehender Tabelle ist ersichtlich, welchen Bestimmungen der Besitz, die Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringung derartiger Gegenstände unterliegt:


Kategorie


Beispiele
Alters-beschränkung

Berechtigung
F1
Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen, etc.
ab 12
Nicht erforderlich
F2
Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen, etc.
ab 16
Nicht erforderlich
F3
Knallkörpeer, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc.
ab 18
Sachkunde
F4
Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe etc.
ab18
Fachkenntnis
T1
Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen, etc.
ab 18
Nicht erforderlich
T2
Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder, etc.
ab 18
Fachkenntnis
P1
Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignale), Airbags, Signalstifte mit Munition
ab 18
Nicht erforderlich
P2
Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen etc.
ab 18
Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betr. den Umgang mit der konkreten Produktgruppe
S1
Pyrotechnische Sätze von denen nur eine geringe Gefahr ausgeht
ab 16
Nicht erforderlich
S2
Pyrotechnische Sätze die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen
ab 16
Fachkenntnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P 2 sind (gemäß § 28 Pyrotechnikgesetz) nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt !  

  • Pyrotechnikausweis:

  • Die Sachkunde bzw. Fachkenntnis ist durch einen von der Behörde Bezirkshauptmannschaft) auszustellenden Pyrotechnikausweis nachzuweisen.
  • Gebrauchsanweisung:
    Pyrotechnische Gegenstände müssen u. a. mit einer in deutscher Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung versehen sein.
  • Die Verwenung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten:
    Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten.
  • Fußballsportveranstaltungen:
    Bei und in unmittelbarer Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.
 
Home Mannschaft Fahrzeuge Einsätze