- Feuerwerke -
PYROTECHNIKGESETZ 2010
(BGBl. I Nr. 131/2009)
Der volle Text ist achzulesen unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_131/BGBLA_2009_I_131.pdf
Hier nur die wichtigsten Bestimmungen:
Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände und Altersbeschränkungen Im
Pyrotechnikgesetz 2010 werden pyrotechnische Gegenstände in vier Gruppen
unterteilt:
- Feuerwerkskörper (F),
- pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T),
- sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie
- lose pyrotechnische Sätze (S).
Aus untenstehender Tabelle ist ersichtlich, welchen Bestimmungen der Besitz,
die Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringung derartiger Gegenstände
unterliegt:
Kategorie
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Beispiele
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Alters-beschränkung
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Berechtigung
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F1
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Wunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen,
etc. |
ab 12
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Nicht erforderlich
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F2
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Doppelschläge, Knallfrösche, Baby-Raketen,
etc. |
ab 16
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Nicht erforderlich
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F3
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Knallkörpeer, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen etc. |
ab 18
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Sachkunde
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F4
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Feuerwerksbomben, Fächersonnen, Fontänen, Feuertöpfe
etc. |
ab18
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Fachkenntnis
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T1
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Theaterfeuer, Traumschifffontänen, Bühnensonnen, etc. |
ab 18
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Nicht erforderlich
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T2
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Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Filmeffektzünder, etc.
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ab 18
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Fachkenntnis
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P1
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Pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignale),
Airbags, Signalstifte mit Munition |
ab 18
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Nicht erforderlich
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P2
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Anzündbänder, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen
etc. |
ab 18
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Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betr.
den Umgang mit der konkreten Produktgruppe
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S1
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Pyrotechnische Sätze von denen nur eine geringe Gefahr
ausgeht |
ab 16
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Nicht erforderlich
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S2
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Pyrotechnische Sätze die nur von Personen mit Fachkenntnissen
verwendet werden dürfen |
ab 16
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Fachkenntnis
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Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände
und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P 2 sind (gemäß § 28 Pyrotechnikgesetz)
nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt !
- Pyrotechnikausweis:
Die Sachkunde bzw. Fachkenntnis ist durch einen von der Behörde Bezirkshauptmannschaft)
auszustellenden Pyrotechnikausweis nachzuweisen.
- Gebrauchsanweisung:
Pyrotechnische Gegenstände müssen u. a. mit einer in deutscher
Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung versehen sein.
- Die Verwenung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist
im Ortsgebiet ganzjährig verboten:
Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung
teilweise Ausnahmen zu gestatten.
- Fußballsportveranstaltungen:
Bei und in unmittelbarer Nähe von Fußballsportveranstaltungen sind
sowohl Besitz als auch Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und
Sätzen verboten, es sei denn, die Veranstalterin/der Veranstalter verfügt
über eine besondere Besitz- und Verwendungsbewilligung.
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