BRANDSICHERHEITSWACHEN BEI VERANSTALTUNGEN Eine Information für alle Veranstalter bzw. jene, die eine Veranstaltung planen
I. VORGANGSWEISE FÜR VERANSTALTER
II. ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. Rechtslage 1.1 Gesetze Zum Thema „Brandsicherheitswachen“ finden sich in verschiedenen Gesetzen, wie z.B. im Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, aber auch in der „Verordnung über Materialien zum Ausschmücken von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten“ sowie im NÖ. Feuerwehrgesetz, einschlägige Bestimmungen. Hier sei nur der § 7 des NÖ. Feuerwehrgesetzes zitiert, wo es heißt: „Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten eine Brandsicherheitswache anzuordnen!“ Das heißt also: die Vorschreibung einer Brandsicherheitswache liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde und nicht bei der Feuerwehr! 1.2 Richtlinie für Brandsicherheitswachen Da das Gesetz sehr unterschiedliche Interpretationen offen lässt, wann, wo und in welcher Stärke eine Brandsicherheitswache vorzuschreiben ist, erließ der NÖ. Landesfeuerwehrverband eine Richtlinie, mit deren Hilfe eine einheitliche Vorgangsweise im ganzen Land gewährleistet sein sollte. In dieser Richtlinie werden u.a. sehr detailliert alle denkbaren Anlässe aufgezählt, bei denen eine Brandsicherheitswache anzuordnen ist - so z.B. auch bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen. Aber auch die Stärke der Brandsicherheitswache und vor allem deren Aufgaben werden dort geregelt. Diese Richtlinie hat zwar keinen Gesetzes-charakter, doch werden die Entscheidungs- und damit auch Verantwortungsträger der Feuerwehr gut beraten sein, sich an diese Empfehlungen zu halten, falls Sie von der Gemeinde mit diesen Angelegenheiten befasst werden. 1.3 Beistellung einer Brandsicherheitswache auf Verlangen Sie können – falls es Ihnen erforderlich oder wichtig erscheint – auch aus eigenen Stücken (also ohne Vorschreibung durch die Behörde) die Beistellung einer Brandsicherheitswache verlangen. In diesem Fall wenden Sie sich direkt an die Feuerwehr (Kontaktadressen siehe Homepage). Allerdings gilt für eine vom Veranstalter selbst verlangte Brandsicherheitswache genau dasselbe wie für eine angeordnete Brandsicherheitswache! Es entspricht daher völlig falschen Vorstellungen, wenn ein Veranstalter die Feuerwehr einfach zur „Teilnahme“ an seinem „Fest“ einlädt und meint, die Feuerwehrleute freuten sich über einen schönen Abend, und darüber hinaus würde er sich mühsame Auflagen ersparen, weil die Feuerwehr ja ohnehin anwesend sei. Im Gegenteil: Wenn die Feuerwehr einmal mit der Veranstaltung konfrontiert ist, hat sie die Verpflichtung, die sicherheits- und insbesondere brandschutz-technischen Voraussetzungen kritisch zu prüfen bzw. eine gesetzeskonforme Abwicklung der Veranstaltung zu verlangen! (siehe Pkt. 4: Verantwortung). 1.4. Bezahlung Wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist gemäß NÖ Feuerwehrgesetz (§ 63 Abs.1) zum Kostenersatz verpflichtet! Dieser ist nach der Tarifordnung des NÖ. Landesfeuerwehrverbandes zu verrechnen. 2. Veranstaltungsorte 2.1 Veranstaltungen an dafür vorgesehenen Orten Für Baulichkeiten, in denen regelmäßig Veranstaltungen abgehalten werden, gibt es einen Bewilligungsbescheid der Behörde. In diesem ist festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Veranstaltung im entsprechenden Gebäude durchgeführt werden darf, wie z.B. die maximale Besucheranzahl, Art und Weise der Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten, Vorkehrungen für den Brandschutz u.v.m. 2.2 Veranstaltungen an anderen Orten Soll nun eine Veranstaltung in einem Gebäude bzw. an einem Ort stattfinden wo dies üblicherweise nicht der Fall ist, muss auf Grund der Anmeldung bei der Behörde eigens für diese Veranstaltung bzw. diesen Veranstaltungsort eine Verhandlung durchgeführt werden. Dabei werden u. a. natürlich auch alle Sicherheitsaspekte geprüft. Das Ergebnis ist dann wieder ein Bescheid, in dem dem Veranstalter die Auflagen für die Durchführung eben dieser einen Veranstaltung vorschrieben werden. Viele dieser Behördenauflagen betreffen naturgemäß sicherheits- und brandschutztechnische Details wie z.B.: Notausgänge, Notbeleuchtungen, Fluchtwege, Feuerlöscher, Alarmierungsmöglichkeiten, Freihalten von Aufstellflächen für Rettung und Feuerwehr und vieles mehr. 3. Aufgaben der Brandsicherheitswache Zu den Aufgaben der Brandsicherheitswache gehört es, u.a. darauf zu achten, dass die Auflagen der Behörde - insbesondere in brandschutztechnischer Hinsicht - erfüllt wurden. 4. Verantwortung 4.1. Verantwortung der Brandsicherheitswache Die Mitglieder der Brandsicherheitswache trifft große Verantwortung, die leider nur von wenigen Veranstaltern in der ganzen Dimension (an)erkannt wird. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Man stelle sich nur vor, die Notbeleuchtung funktioniert nicht, und die Brand-sicherheitswache hat den Veranstalter auf diesen Mangel nicht aufmerksam gemacht bzw. die Abstellung verlangt. Es kommt zu einem Stromausfall – jemand stolpert und bricht sich den Fuß – und schon wird es heißen: „warum hat die Beleuchtung nicht funktioniert? Wenn diese funktioniert hätte, dann ...........“ ‑ und es folgt das übliche Spiel, wie wir es nach jedem Unglück erleben. Nachher sind alle gescheiter, haben alles besser gewusst, und es folgt die unvermeidliche Suche nach den Schuldigen. Die Erfahrung lehrt uns, dass in solchen Fällen dann nicht der Gestolperte selbst für sein Unglück verantwortlich ist, sondern in letzter Konsequenz derjenige, der nicht aufgezeigt hat, dass die Notbeleuchtung nicht funktioniert! Ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit untermauert dies recht anschaulich: Erinnern Sie sich noch an die Katastrophe im Berg Isel Stadion vor einigen Jahren? Praktisch ohne Anlass kam es bei einem der Ausgänge zu einem Gedränge und Gerangel, das schließlich zu einer Massenpanik führte. Mehrere Tote und Verletzte waren die Folge. Was aber vielleicht nicht so bekannt ist: Nachher mussten sich die zuständigen Beamten sehr wohl verantworten, ob die Ausgänge auch groß genug dimensioniert waren bzw. ob es nicht mehr sicherheitstechnische Auflagen geben hätte müssen, ob auch kontrolliert wurde, ob alle Auflagen erfüllt worden waren etc. Um nun nach einem Zwischenfall nicht selbst zur Rechenschaft gezogen zu werden, bleibt den Mitgliedern der Brandsicherheitswache bei Feststellung von Mängeln bzw. bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen daher gar keine andere Wahl, als die unter Pkt.5 beschriebene Vorgangsweise einzuhalten! 4.2. Verantwortung und Haftung des Veranstalters Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Auflagen verantwortlich und für etwaige Schadensfälle haftbar!!! 5. Nichteinhaltung der Auflagen Weil die Besucher einer Veranstaltung das Recht auf die Einhaltung der Vorschriften und damit auf Sicherheit haben, aber auch um im Ernstfall nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, hat die Brandsicherheitswache bei Nichteinhaltung von Bescheidauflagen wie folgt vorzugehen:
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