Lagerung von brandgefährliche Gütern

 

Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien (§ 10 NÖ Feuerwehrgesetz)

 

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche (*), zündschlagfähige, oder schwer löschbare Güter(**), insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle nur dann gelagert werden, wenn eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Belange der Feuerpolizei Bedacht nehmen, vorliegt, oder wenn

1. die Lagerfläche 1000 m² nicht übersteigt,
2. das gelagerte Gut

  • von anderen Lagerungen mindestens 10 m,
  • von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m,
  • von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen im Bauland mindestens 30 m entfernt ist,

3. die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,
4. Gegenstände, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.

(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.

(3) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dasseine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht brennbare Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie

  • von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,
  • von Bauwerken mindestens 100 m,
  • von Bahnkörpern mindestens 50 m,
  • von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen oder von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m entfernt sind.

Lagerung brandgefährlicher Güter in Baulichkeiten (§ 11 NÖ. Feuerwehrgesetz)

 

(1) In Bauwerken, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.

(2) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige (*) oder schwer löschbare Güter (**), insbesondere brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.

(*) Unter leicht entzündlichen Gütern versteht man z.B.: loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, lose Textilien, Kartons, Dämmplatten (wenn diese eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen), Polystyrol-Hartschaum (ohne Flammschutzbehandlung), Benzine, Azeton, Flüssiggas)
(*") Zu schwer löschbaren Stoffen gehören insbesondere: gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu, Stroh oder Sägespäne, Holzabfälle in gepresster Form, aber auch Polstermöbel, Matratzen und Autoreifen; weiters alle brennbaren Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind sowie Metallspäne

 

Die Übertretung dieser Bestimmungen ist strafbar!