Lagerung von brandgefährliche Gütern
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Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien (§ 10 NÖ Feuerwehrgesetz)
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(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche (*), zündschlagfähige, oder schwer löschbare Güter(**), insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle nur dann gelagert werden, wenn eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Belange der Feuerpolizei Bedacht nehmen, vorliegt, oder wenn 1. die Lagerfläche
1000 m² nicht übersteigt,
3. die Lagerfläche
gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist, (2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen. (3) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dasseine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht brennbare Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie
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Lagerung brandgefährlicher Güter in Baulichkeiten (§ 11 NÖ. Feuerwehrgesetz)
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(1) In Bauwerken, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. (2) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige (*) oder schwer löschbare Güter (**), insbesondere brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.
Die Übertretung dieser Bestimmungen ist strafbar! |
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